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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmter Umfang der Grundwassernutzung noch zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes eines konkreten Grundeigentümers im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dient oder diesen bereits übersteigt, hängt naturgemäß von der Situation auf der betreffenden Liegenschaft, etwa der konkreten Wohnstätte und deren Nutzung, ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte (VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005; VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023; VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057).Die Frage, ob ein bestimmter Umfang der Grundwassernutzung noch zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes eines konkreten Grundeigentümers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 dient oder diesen bereits übersteigt, hängt naturgemäß von der Situation auf der betreffenden Liegenschaft, etwa der konkreten Wohnstätte und deren Nutzung, ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte (VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005; VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023; VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070007.L03Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024