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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/18/0037 E 4. Juli 2023 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160131.L01Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024