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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2Beachte
Rechtssatz
Lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine organisatorische Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG betreffend eine im elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse vor (die vorliegende Kundmachung enthält ihrem klaren Wortlaut nach hinsichtlich der dort angeführten E-Mail-Adresse keine beschränkende Formulierung etwa in der Weise, dass an andere als die angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Anbringen als nicht rechtswirksam eingebracht gelten sollen), konnte der Revisionswerber seine Beschwerde rechtswirksam auch an die auf dem Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse richten.Lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine organisatorische Beschränkung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG betreffend eine im elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse vor (die vorliegende Kundmachung enthält ihrem klaren Wortlaut nach hinsichtlich der dort angeführten E-Mail-Adresse keine beschränkende Formulierung etwa in der Weise, dass an andere als die angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Anbringen als nicht rechtswirksam eingebracht gelten sollen), konnte der Revisionswerber seine Beschwerde rechtswirksam auch an die auf dem Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050204.L05Im RIS seit
26.03.2024Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026