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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0185 B 28. Juni 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd § 13 legcit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbingen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach § 13 Abs. 5 AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd Paragraph 13, legcit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbingen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050204.L02Im RIS seit
26.03.2024Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026