RS Vwgh 2024/2/21 Ra 2023/01/0036

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Regelung des § 28 VStG unterscheidet sich von jener des § 27 Abs. 2 leg. cit. dadurch, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem - vorläufig bekannten - Sachverhalt nicht feststellbar ist, wo die Tat begangen wurde, sodass nicht erkennbar ist, welche Behörde nach dem Tatort zuständig sein könnte; wenn hingegen als Tatort nur der Sprengel bestimmter Behörden in Betracht kommt und lediglich ungewiss ist, in welchem dieser - nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden - Sprengel die Tat begangen wurde, ist § 27 Abs. 2 VStG anzuwenden.Die Regelung des Paragraph 28, VStG unterscheidet sich von jener des Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. dadurch, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem - vorläufig bekannten - Sachverhalt nicht feststellbar ist, wo die Tat begangen wurde, sodass nicht erkennbar ist, welche Behörde nach dem Tatort zuständig sein könnte; wenn hingegen als Tatort nur der Sprengel bestimmter Behörden in Betracht kommt und lediglich ungewiss ist, in welchem dieser - nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden - Sprengel die Tat begangen wurde, ist Paragraph 27, Absatz 2, VStG anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L09

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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