RS Vwgh 2024/2/21 Ra 2023/01/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0099 E 14. November 2002 RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig. Hier: Der Tatort der dem Mitbeteiligten (einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung (gemäß §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG), also jener Ort der tatsächlichen Unternehmensführung, von welchem aus er die erforderliche Beschäftigungsbewilligung hätte beantragen müssen, war im Sprengel der Behörde erster Instanz gelegen. In diesem Sinne blieb die Behörde erster Instanz jedenfalls nach § 28 VStG zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorkam, der nach § 27 Abs. 1 leg. cit. die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet hätte. Die Erstbehörde war darüber hinaus nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, ob nicht etwa die tatsächliche Unternehmensleitung der Gesellschaft m.b.H von einem dritten Ort aus erfolgt sei (Anzeichen dafür enthielt die Angabe des einvernommenen Ausländers).Ein Umstand, der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach Paragraph 28, VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig. Hier: Der Tatort der dem Mitbeteiligten (einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung (gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 28 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG), also jener Ort der tatsächlichen Unternehmensführung, von welchem aus er die erforderliche Beschäftigungsbewilligung hätte beantragen müssen, war im Sprengel der Behörde erster Instanz gelegen. In diesem Sinne blieb die Behörde erster Instanz jedenfalls nach Paragraph 28, VStG zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorkam, der nach Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet hätte. Die Erstbehörde war darüber hinaus nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, ob nicht etwa die tatsächliche Unternehmensleitung der Gesellschaft m.b.H von einem dritten Ort aus erfolgt sei (Anzeichen dafür enthielt die Angabe des einvernommenen Ausländers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L08

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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