RS Vwgh 2024/2/21 Ra 2023/01/0036

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 28 VStG ist zu § 27 leg. cit. subsidiär. § 28 VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat.Paragraph 28, VStG ist zu Paragraph 27, leg. cit. subsidiär. Paragraph 28, VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L07

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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