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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27Rechtssatz
§ 28 VStG ist zu § 27 leg. cit. subsidiär. § 28 VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat.Paragraph 28, VStG ist zu Paragraph 27, leg. cit. subsidiär. Paragraph 28, VStG begründet zunächst nur die vorläufige örtliche Zuständigkeit einer Behörde (der zumindest eine abstrakte sachliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung eingeräumt ist), die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L07Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024