RS Vwgh 2024/2/21 Ra 2023/01/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §19
SPG 1991 §38a Abs8
SPG 1991 §84 Abs1b Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0134 B 1. Juni 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 38a Abs. 8 erster Satz SPG 1991 normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht § 38a Abs. 8 letzter Satz SPG 1991 iVm § 19 AVG die Ladung bzw. Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG 1991 auch eine Verwaltungsübertretung dar. Die Ladung bzw. Anordnung der Vorführung zur Gewaltpräventionsberatung gemäß § 38a Abs. 8 SPG 1991 kommt demnach unabhängig von bzw. neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 SPG 1991 in Betracht.Paragraph 38 a, Absatz 8, erster Satz SPG 1991 normiert die Verpflichtung des Gefährders zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention sowie zur aktiven Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung. Für den Fall der Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen sieht Paragraph 38 a, Absatz 8, letzter Satz SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 19, AVG die Ladung bzw. Vorführung zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung vor. Darüber hinaus stellt die Verletzung einer dieser beiden Verpflichtungen nach dem Straftatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG 1991 auch eine Verwaltungsübertretung dar. Die Ladung bzw. Anordnung der Vorführung zur Gewaltpräventionsberatung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG 1991 kommt demnach unabhängig von bzw. neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG 1991 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L01

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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