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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7Rechtssatz
Da es für die Prüfung des (einzigen) Mittelpunkts der Lebensinteressen nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 auf die Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände ankommt und der Gesetzgeber dazu auf den Hauptwohnsitz abstellen wollte (nach den Materialien zu dieser Bestimmung [ErläutRV 1580 BlgNR 18. GP 29] wird damit "auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen [auf den Hauptwohnsitz] abgestellt"), bleibt für die Differenzierung zwischen den Lebensinteressen nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 und den Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 und 8 MeldeG 1991 kein Raum. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 ist es daher erforderlich, dass der Antragsteller in dem von der Kurzparkzonenverordnung umschriebenen Gebiet einen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.Da es für die Prüfung des (einzigen) Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 auf die Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände ankommt und der Gesetzgeber dazu auf den Hauptwohnsitz abstellen wollte (nach den Materialien zu dieser Bestimmung [ErläutRV 1580 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29] wird damit "auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen [auf den Hauptwohnsitz] abgestellt"), bleibt für die Differenzierung zwischen den Lebensinteressen nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 und den Lebensbeziehungen nach Paragraph eins, Absatz 7 und 8 MeldeG 1991 kein Raum. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 ist es daher erforderlich, dass der Antragsteller in dem von der Kurzparkzonenverordnung umschriebenen Gebiet einen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024020001.J02Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024