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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §45 Abs4Rechtssatz
Im Regelungszusammenhang des § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0094). Der Meldung des Hauptwohnsitzes und dem Zulassungsort eines Fahrzeuges kommen dafür maßgebliche Indizwirkung zu (VwGH 22.2.2002, 99/02/0324).Im Regelungszusammenhang des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 kommt nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0094). Der Meldung des Hauptwohnsitzes und dem Zulassungsort eines Fahrzeuges kommen dafür maßgebliche Indizwirkung zu (VwGH 22.2.2002, 99/02/0324).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024020001.J01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024