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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
ABGB §138Rechtssatz
Der VfGH hielt in seinem Vorerkenntnis (VfGH 29.11.2921, E 2557/2021) ausdrücklich fest, dass sich "ergeben könnte, dass - auch angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase - eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohles ist" (VfGH 10.3.2020, E 4269/2019; VfGH 8.6.2021, E 4076/2020). Wenn das BVwG nun im Ergebnis "besondere Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase" in Bezug auf beide Elternteile verneinte, hat es damit die gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG bestehende Bindungswirkung des Vorerkenntnisses (VwGH 28.3.2023, Ra 2021/18/0122) missachtet und seine Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Der VfGH hielt in seinem Vorerkenntnis (VfGH 29.11.2921, E 2557/2021) ausdrücklich fest, dass sich "ergeben könnte, dass - auch angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase - eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohles ist" (VfGH 10.3.2020, E 4269/2019; VfGH 8.6.2021, E 4076/2020). Wenn das BVwG nun im Ergebnis "besondere Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase" in Bezug auf beide Elternteile verneinte, hat es damit die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG bestehende Bindungswirkung des Vorerkenntnisses (VwGH 28.3.2023, Ra 2021/18/0122) missachtet und seine Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210010.J02Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024