RS Vwgh 2024/2/22 Ro 2022/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162
KStG 1988 §22 Abs3
  1. KStG 1988 § 22 heute
  2. KStG 1988 § 22 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. KStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. KStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. KStG 1988 § 22 gültig von 29.12.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 22 gültig von 02.08.2011 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. KStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. KStG 1988 § 22 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  9. KStG 1988 § 22 gültig von 05.06.2004 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  10. KStG 1988 § 22 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  11. KStG 1988 § 22 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. KStG 1988 § 22 gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  13. KStG 1988 § 22 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  14. KStG 1988 § 22 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. KStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. KStG 1988 § 22 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 22 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  18. KStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Zwischen § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988 besteht keine formale Verknüpfung, auch wenn § 162 BAO für den Gesetzgeber bei § 22 Abs. 3 KStG 1988 eine Orientierung geboten hat; insbesondere ist es für die Anwendung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht erforderlich, dass auch § 162 BAO zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in § 162 BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist damit größer als jener des § 162 BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 162 BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zur Anwendung. Umgekehrt liegen auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 KStG 1988 etwa dann nicht vor, wenn bei Prüfung des § 162 BAO ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der fehlenden Empfängernennung bereits verneint wurde, weil insoweit zwischen § 22 Abs. 3 KStG 1988 und § 162 BAO ein Gleichklang besteht.Zwischen Paragraph 162, BAO und Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 besteht keine formale Verknüpfung, auch wenn Paragraph 162, BAO für den Gesetzgeber bei Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 eine Orientierung geboten hat; insbesondere ist es für die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 nicht erforderlich, dass auch Paragraph 162, BAO zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in Paragraph 162, BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 ist damit größer als jener des Paragraph 162, BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des Paragraph 162, BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 zur Anwendung. Umgekehrt liegen auch die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 etwa dann nicht vor, wenn bei Prüfung des Paragraph 162, BAO ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der fehlenden Empfängernennung bereits verneint wurde, weil insoweit zwischen Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 und Paragraph 162, BAO ein Gleichklang besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130009.J06

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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