Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162Rechtssatz
Zwischen § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988 besteht keine formale Verknüpfung, auch wenn § 162 BAO für den Gesetzgeber bei § 22 Abs. 3 KStG 1988 eine Orientierung geboten hat; insbesondere ist es für die Anwendung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht erforderlich, dass auch § 162 BAO zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in § 162 BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist damit größer als jener des § 162 BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 162 BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zur Anwendung. Umgekehrt liegen auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 KStG 1988 etwa dann nicht vor, wenn bei Prüfung des § 162 BAO ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der fehlenden Empfängernennung bereits verneint wurde, weil insoweit zwischen § 22 Abs. 3 KStG 1988 und § 162 BAO ein Gleichklang besteht.Zwischen Paragraph 162, BAO und Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 besteht keine formale Verknüpfung, auch wenn Paragraph 162, BAO für den Gesetzgeber bei Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 eine Orientierung geboten hat; insbesondere ist es für die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 nicht erforderlich, dass auch Paragraph 162, BAO zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in Paragraph 162, BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 ist damit größer als jener des Paragraph 162, BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des Paragraph 162, BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 zur Anwendung. Umgekehrt liegen auch die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 etwa dann nicht vor, wenn bei Prüfung des Paragraph 162, BAO ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der fehlenden Empfängernennung bereits verneint wurde, weil insoweit zwischen Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 und Paragraph 162, BAO ein Gleichklang besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130009.J06Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024