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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0074 E 3. Dezember 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach Paragraph 162, BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des Paragraph 162, BAO zu seinen Lasten vergleiche VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130009.J03Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024