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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1aRechtssatz
Soweit die Revision gegen die Abweisung der Schubhaftbeschwerde gerichtet ist, erweist sie sich vor dem Hintergrund des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Hingegen ist die Revision, soweit sie gegen den vom BVwG getätigten Fortsetzungsausspruch gerichtet ist, zulässig und auch berechtigt. Das dargestellte Ergebnis muss auch auf die Kostenentscheidung durchschlagen, weil noch nicht feststeht, dass der Revisionswerber zur Gänze als endgültig unterlegen zu betrachten ist, was der Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegensteht (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0094).Soweit die Revision gegen die Abweisung der Schubhaftbeschwerde gerichtet ist, erweist sie sich vor dem Hintergrund des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig. Hingegen ist die Revision, soweit sie gegen den vom BVwG getätigten Fortsetzungsausspruch gerichtet ist, zulässig und auch berechtigt. Das dargestellte Ergebnis muss auch auf die Kostenentscheidung durchschlagen, weil noch nicht feststeht, dass der Revisionswerber zur Gänze als endgültig unterlegen zu betrachten ist, was der Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG entgegensteht (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210194.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024