Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/15/0085 E 18. Oktober 2018 RS 5 (hier: Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche [vgl. VwGH 10.10.1996, 94/15/0089].)Stammrechtssatz
Bei Verpflichtungen, die aus Straftaten resultieren, entsteht die Verbindlichkeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar bereits mit Begehung der Tat. Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023; sowie BFH 22.8.2012, X R 23/10).Bei Verpflichtungen, die aus Straftaten resultieren, entsteht die Verbindlichkeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar bereits mit Begehung der Tat. Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023; sowie BFH 22.8.2012, römisch zehn R 23/10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130176.L04Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024