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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/15/0085 E 18. Oktober 2018 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0012; vgl. auch Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, § 9 EStG 1988 Tz 44). Insoweit kommt es auf die am Bilanzstichtag bestehenden "Verhältnisse" oder "Umstände" (also Sachverhaltselemente) an; dies entsprechend dem (bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erzielbaren) Kenntnisstand bei Bilanzerstellung.Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0012; vergleiche auch Mayr, Rückstellungen, 165 ff; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, 58. Lfg, Paragraph 9, EStG 1988 Tz 44). Insoweit kommt es auf die am Bilanzstichtag bestehenden "Verhältnisse" oder "Umstände" (also Sachverhaltselemente) an; dies entsprechend dem (bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erzielbaren) Kenntnisstand bei Bilanzerstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130176.L03Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024