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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §41Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0134 B 13. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, entspricht es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Verfahrensökonomie, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber (also über einen Umweg) geltend zu machen, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren (vgl. VfGH 30.9.1997, B2/96, VfSlg 14.919, wobei das Erkenntnis auch Ausführungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens enthält).Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, entspricht es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Verfahrensökonomie, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber (also über einen Umweg) geltend zu machen, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren vergleiche VfGH 30.9.1997, B2/96, VfSlg 14.919, wobei das Erkenntnis auch Ausführungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens enthält).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130094.L04Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024