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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §39 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/13/0252 E 20. November 2012 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem zu Unrecht unterbliebenen Lohnsteuerabzug kommt es zu einer so genannten Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren, wobei es auch bedeutungslos ist, ob der Arbeitgeber zur Haftung nach § 82 EStG 1988 herangezogen wurde oder nicht (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1988, 86/13/0178, und vom 12. August 1994, 90/14/0150).Bei einem zu Unrecht unterbliebenen Lohnsteuerabzug kommt es zu einer so genannten Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren, wobei es auch bedeutungslos ist, ob der Arbeitgeber zur Haftung nach Paragraph 82, EStG 1988 herangezogen wurde oder nicht vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1988, 86/13/0178, und vom 12. August 1994, 90/14/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130094.L03Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024