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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Rechtssatz
Zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen VwG (vgl. dazu etwa VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A, sowie 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 = VwSlg. 18.964 A) war die dem VwG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des VwG tritt (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068 = VwSlg. 18.887 A, mwN).Zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen VwG vergleiche dazu etwa VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022 = VwSlg. 18.921 A, sowie 12.11.2014, Fr 2014/20/0028 = VwSlg. 18.964 A) war die dem VwG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des VwG tritt vergleiche dazu etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068 = VwSlg. 18.887 A, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024100001.F02Im RIS seit
14.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024