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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
MSG Wr 2010 §35Rechtssatz
Die in § 35 Wr MSG 2010 vorgesehene Entscheidungsfrist von drei Monaten gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung, die als Verpflichteten ausdrücklich den Magistrat der Stadt Wien nennt, ausdrücklich und ausschließlich für das behördliche Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien; die genannte Bestimmung normiert somit nicht iSd § 38 Abs. 1 VwGG eine "kürzere Frist" für die Entscheidung der Rechtssache durch das VwG (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 29 Abs. 1 FSG 1997 in dessen Stammfassung BGBl. I Nr. 120/1997 VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008). Auch eine "sinngemäße" Anwendung der in § 35 Wr MSG 2010 bestimmten Entscheidungsfrist auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG im Wege des § 17 VwGVG kommt - angesichts der erwähnten Ausgestaltung der erstgenannten Bestimmung - nicht in Betracht.Die in Paragraph 35, Wr MSG 2010 vorgesehene Entscheidungsfrist von drei Monaten gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung, die als Verpflichteten ausdrücklich den Magistrat der Stadt Wien nennt, ausdrücklich und ausschließlich für das behördliche Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien; die genannte Bestimmung normiert somit nicht iSd Paragraph 38, Absatz eins, VwGG eine "kürzere Frist" für die Entscheidung der Rechtssache durch das VwG vergleiche in diesem Zusammenhang zu Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 in dessen Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008). Auch eine "sinngemäße" Anwendung der in Paragraph 35, Wr MSG 2010 bestimmten Entscheidungsfrist auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG im Wege des Paragraph 17, VwGVG kommt - angesichts der erwähnten Ausgestaltung der erstgenannten Bestimmung - nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024100001.F01Im RIS seit
14.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024