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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34 Abs2Beachte
Rechtssatz
In dem Urteil vom 30.1.2024, CR, GF, TY gegen Landeshauptmann von Wien, C-560/20, hat der EuGH (unter Bezugnahme auf sein Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16) ausgesprochen, dass Art. 10 Abs. 3 lit. a der FamilienzusammenführungsRL 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG 2005 vor Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden gestellt. Eine Frist war dafür nicht einzuhalten (EuGH C-560/20).In dem Urteil vom 30.1.2024, CR, GF, TY gegen Landeshauptmann von Wien, C-560/20, hat der EuGH (unter Bezugnahme auf sein Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16) ausgesprochen, dass Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der FamilienzusammenführungsRL 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vor Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden gestellt. Eine Frist war dafür nicht einzuhalten (EuGH C-560/20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0550 A und S VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220080.L02Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024