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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0568 E 25. Juni 2019 RS 5Stammrechtssatz
Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609).Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220080.L01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024