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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0008 B 21. November 2022 RS 1 (hier ohne den in Klammer befindlichen Zwischensatz)Stammrechtssatz
Bei einer im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung wäre von der Revisionswerberin aufzuzeigen, dass das Ergebnis (hier: eines Überwiegens des berechtigten Interesses Dritter an der Geheimhaltung) in unvertretbarer Weise erzielt worden wäre (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn. 25 f; 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 25).Bei einer im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung wäre von der Revisionswerberin aufzuzeigen, dass das Ergebnis (hier: eines Überwiegens des berechtigten Interesses Dritter an der Geheimhaltung) in unvertretbarer Weise erzielt worden wäre vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn. 25 f; 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 25).
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220030.L02Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024