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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs3Rechtssatz
Im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026).
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022220030.L01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024