RS Vwgh 2024/2/23 Ra 2022/12/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §8
BDG 1979 §46 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
DVG 1984 §3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/12/0081

Rechtssatz

Die Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde, einen Beamten von der ihm kraft Gesetzes obliegenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht zu entbinden, gehört als Akt der Dienstaufsicht nach ihrer Wirkungsweise dem internen Dienstbereich an (VwGH 11.7.1968, 1796/67; VfGH 18.6.1956, B 232/55). Deshalb haben die Parteien kein subjektives öffentliches Recht darauf, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem in § 3 DVG 1984 ausgesprochenen Grundsatz, dass im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten, also auch in Verfahren, betreffend die Frage der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, Parteien nur die Personen sind, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Gegenstand des Verfahrens sind, im konkreten Fall also der Beamte, über dessen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit entschieden werden soll. Dass eine negative Entscheidung unter Umständen Auswirkungen auf die Beweisführung in einem anhängigen Strafprozess oder Zivilprozess oder in einem Verwaltungsverfahren haben kann, steht außer Zweifel; dies stellt jedoch nur eine Reflexwirkung der dienstrechtlichen Entscheidung dar und ändert nichts daran, dass sie zufolge der bereits geschilderten rechtlichen Konstruktion nicht in subjektive Rechte anderer Personen einzugreifen vermag. Ist doch auch dem Gericht selbst ebenso wie dem Staatsanwalt bzw. den Parteien eines Zivilprozesses keine Möglichkeit eingeräumt, gegen die Entscheidung der Dienstbehörde, einen als Zeugen in Betracht kommenden Beamten von der Amtsverschwiegenheit nicht zu entbinden, anzukämpfen (VwGH 11.7.1968, 1796/67). Dieses Ergebnis entspricht auch der in § 46 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Interessenabwägung. Bei dieser sind nämlich gemäß ihrem Wortlaut öffentliche Interessen und die Interessen jenes Beamten, über dessen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu entscheiden ist, gegeneinander abzuwägen. Dass bei dieser Interessenabwägung auf die eine oder andere Art und Weise Interessen einer Partei des Gerichtsverfahrens, in dem der Beamte vernommen werden soll, berührt werden, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, dass dieser Partei des Gerichtsverfahrens im Dienstrechtsverfahren über die Entbindung des Beamten von der Amtsverschwiegenheit mangels Vorliegen eines subjektiven Rechts auf Entbindung eines Beamten von der Amtsverschwiegenheit keine Parteistellung zukommt (VfGH 18.6.1956, B 232/55). Auch das Gericht ist an die diesbezügliche Entscheidung der Dienstbehörde gebunden (OGH 5.5.1972, 1 Ob 93/72).Die Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde, einen Beamten von der ihm kraft Gesetzes obliegenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht zu entbinden, gehört als Akt der Dienstaufsicht nach ihrer Wirkungsweise dem internen Dienstbereich an (VwGH 11.7.1968, 1796/67; VfGH 18.6.1956, B 232/55). Deshalb haben die Parteien kein subjektives öffentliches Recht darauf, dass Beamte vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem in Paragraph 3, DVG 1984 ausgesprochenen Grundsatz, dass im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten, also auch in Verfahren, betreffend die Frage der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, Parteien nur die Personen sind, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Gegenstand des Verfahrens sind, im konkreten Fall also der Beamte, über dessen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit entschieden werden soll. Dass eine negative Entscheidung unter Umständen Auswirkungen auf die Beweisführung in einem anhängigen Strafprozess oder Zivilprozess oder in einem Verwaltungsverfahren haben kann, steht außer Zweifel; dies stellt jedoch nur eine Reflexwirkung der dienstrechtlichen Entscheidung dar und ändert nichts daran, dass sie zufolge der bereits geschilderten rechtlichen Konstruktion nicht in subjektive Rechte anderer Personen einzugreifen vermag. Ist doch auch dem Gericht selbst ebenso wie dem Staatsanwalt bzw. den Parteien eines Zivilprozesses keine Möglichkeit eingeräumt, gegen die Entscheidung der Dienstbehörde, einen als Zeugen in Betracht kommenden Beamten von der Amtsverschwiegenheit nicht zu entbinden, anzukämpfen (VwGH 11.7.1968, 1796/67). Dieses Ergebnis entspricht auch der in Paragraph 46, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehenen Interessenabwägung. Bei dieser sind nämlich gemäß ihrem Wortlaut öffentliche Interessen und die Interessen jenes Beamten, über dessen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu entscheiden ist, gegeneinander abzuwägen. Dass bei dieser Interessenabwägung auf die eine oder andere Art und Weise Interessen einer Partei des Gerichtsverfahrens, in dem der Beamte vernommen werden soll, berührt werden, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, dass dieser Partei des Gerichtsverfahrens im Dienstrechtsverfahren über die Entbindung des Beamten von der Amtsverschwiegenheit mangels Vorliegen eines subjektiven Rechts auf Entbindung eines Beamten von der Amtsverschwiegenheit keine Parteistellung zukommt (VfGH 18.6.1956, B 232/55). Auch das Gericht ist an die diesbezügliche Entscheidung der Dienstbehörde gebunden (OGH 5.5.1972, 1 Ob 93/72).

Schlagworte

Dienstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120078.L02

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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