Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0010 B 28. Februar 2019 RS 1Stammrechtssatz
Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203 bis 0205; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349). Daraus folgt, dass - generell gesprochen - ein Verwaltungsverfahren entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines VwG abgeschlossen wird.Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. den Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0459; 27.4.2017, Ra 2017/07/0028), der seinerseits aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203 bis 0205; 23.7.2018, Ra 2018/07/0349). Daraus folgt, dass - generell gesprochen - ein Verwaltungsverfahren entweder durch einen rechtskräftig gewordenen Bescheid einer Behörde oder aber durch das Erkenntnis eines VwG abgeschlossen wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050176.L01Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024