RS Vwgh 2024/2/23 Ra 2021/22/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0243 E 19. Dezember 2019 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätte somit aus diesen vom VwG angestellten Überlegungen nicht zu Lasten des Fremden ausfallen und daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Damit ist dann aber auch der Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 verwirklicht, weshalb sich in weiterer Folge überdies die auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als verfehlt erweist.Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 hätte somit aus diesen vom VwG angestellten Überlegungen nicht zu Lasten des Fremden ausfallen und daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Damit ist dann aber auch der Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 verwirklicht, weshalb sich in weiterer Folge überdies die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als verfehlt erweist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220256.L01

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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