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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die Auswahl der Person eines allenfalls erforderlichen Sachverständigen obliegt allein dem Gericht im Rahmen seiner durch den Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit determinierten Verfahrensführung (VwGH 5.7.2021, Ra 2021/17/0060), wobei es zwar erforderlich ist, dass das VwG die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016), aber ohne dass deswegen irgendeine Verpflichtung bestünde, einen von einer Verfahrenspartei konkret benannten Sachverständigen zu bestellen, dessen Eignung und Qualifikation zusätzlich ohnedies zu prüfen wäre.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170008.L01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024