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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/20/0027 E 28. März 2023 RS 4 (hier: nur in Bezug auf das Verlangen des Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes)Stammrechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen sind.Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200200.L01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024