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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0078 B 11. November 2021 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Soweit die Revisionswerberin ihren Revisionsantrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, aufrechterhält, weil ihr Kosten für ihre Rechtsvertretung erwachsen sind, macht sie lediglich wirtschaftliche Interessen geltend. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche (im Hinblick auf die im Verfahren aufgewendeten Kosten) begründen kein rechtliches Interesse, das der Gegenstandslosigkeit entgegenstünde (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173; 28.5.2013, 2012/05/0085; 17.11.2015, 2015/03/0003; jeweils mwN).Soweit die Revisionswerberin ihren Revisionsantrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, aufrechterhält, weil ihr Kosten für ihre Rechtsvertretung erwachsen sind, macht sie lediglich wirtschaftliche Interessen geltend. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche (im Hinblick auf die im Verfahren aufgewendeten Kosten) begründen kein rechtliches Interesse, das der Gegenstandslosigkeit entgegenstünde vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173; 28.5.2013, 2012/05/0085; 17.11.2015, 2015/03/0003; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170130.L04Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024