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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/20/0726 B 29. Oktober 1998 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Ob das rechtliche Interesse des Bf an einer Sachentscheidung
weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er
ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden.
Insbesondere kann das (bloß wirtschaftliche) Interesse am Ausspruch
über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein
rechtliches Interesse an der Sachentscheidung durch den VwGH nicht
substituieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170130.L03Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024