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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §52 Abs4Rechtssatz
Die - hier durch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bewirkte - Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005) ex lege erloschen sind und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167; VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Ist dieses Ausscheiden nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig, ist die Befürchtung eines späteren Wiederauflebens und einer Vollstreckung unbegründet.Die - hier durch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bewirkte - Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005) ex lege erloschen sind und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167; VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Ist dieses Ausscheiden nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig, ist die Befürchtung eines späteren Wiederauflebens und einer Vollstreckung unbegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170130.L02Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024