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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/21/0085 B 10. November 2022 RS 1 (hier Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG 2005)Stammrechtssatz
Der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" folgende rechtmäßige Aufenthalts der Fremden bewirkte - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058).Der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" folgende rechtmäßige Aufenthalts der Fremden bewirkte - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170130.L01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024