RS Vwgh 2024/2/26 Ra 2023/06/0138

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Veröffentlicht am 26.02.2024
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2
BauG Stmk 1995 §26

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/06/0008 B 3. Oktober 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Stmk BauG 1995 umfasst nicht die Frage, ob dem Bauansuchen auch die erforderliche Zustimmungserklärung der Miteigentümer beiliegt. Dem Miteigentümer kommt im Hinblick darauf, ob eine liquide Zustimmung der Grundeigentümer vorliegt, Parteistellung zu.Die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Stmk BauG 1995 umfasst nicht die Frage, ob dem Bauansuchen auch die erforderliche Zustimmungserklärung der Miteigentümer beiliegt. Dem Miteigentümer kommt im Hinblick darauf, ob eine liquide Zustimmung der Grundeigentümer vorliegt, Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060138.L04

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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