RS Vwgh 2024/2/26 Ra 2020/04/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2024
beobachten
merken

Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z2
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §14 Abs1
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0036 E 29. Juni 2017 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

§ 10 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 8 leg. cit. hat, sodass ein Rückgriff auf § 8 AVG nicht notwendig ist (Hinweis B vom 30. Dezember 2016, Ra 2016/04/0143). Dem Nachbar im Sinn des § 9 Abs. 1 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 kommt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057). Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 genannten Interessen beschränkt. Die Frage ob es gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElektrizitätswesenG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 14 leg. cit. zulässig ist, zählt nicht zu den dem Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. zukommenden Interessen. Daher besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach § 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElektrizitätswesenG 2005.Paragraph 10, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach den Paragraphen 7 und 8 leg. cit. hat, sodass ein Rückgriff auf Paragraph 8, AVG nicht notwendig ist (Hinweis B vom 30. Dezember 2016, Ra 2016/04/0143). Dem Nachbar im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 kommt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057). Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 genannten Interessen beschränkt. Die Frage ob es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElektrizitätswesenG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 14, leg. cit. zulässig ist, zählt nicht zu den dem Nachbarn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. zukommenden Interessen. Daher besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElektrizitätswesenG 2005.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040131.L01

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten