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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §13Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0408 E 7. September 2018 RS 3Stammrechtssatz
Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120015.J01Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024