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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979Beachte
Rechtssatz
§ 135a Abs. 1 BDG 1979 wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch die DienstrechtsNov 2012 in das BDG 1979 aufgenommen (RV 2003 BlgNR 24. GP). Die bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (unter anderem mit der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979) eingerichtete Berufungskommission gemäß § 41a BDG 1979 wurde im Zuge der mit dieser Reform einhergehenden Abschaffung administrativer Instanzenzüge beseitigt (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012). Der Wortlaut der die Senatszuständigkeiten abgrenzenden Regelung des § 135a Abs. 1 BDG 1979 entspricht (mit bestimmten Ausnahmen) weitgehend jenem der die Zuständigkeiten der vormaligen Berufungskommission definierenden Bestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979. Soweit die einzelnen Tatbestände des § 135a Abs. 1 BDG 1979 eine Entsprechung in der früheren Zuständigkeitsbestimmung des § 41a BDG 1979 haben, kann für ihre Auslegung daher auf die zur genannten Vorgängerregelung ergangene Rsp zurückgegriffen werden.Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch die DienstrechtsNov 2012 in das BDG 1979 aufgenommen Regierungsvorlage 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Die bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (unter anderem mit der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979) eingerichtete Berufungskommission gemäß Paragraph 41 a, BDG 1979 wurde im Zuge der mit dieser Reform einhergehenden Abschaffung administrativer Instanzenzüge beseitigt (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012). Der Wortlaut der die Senatszuständigkeiten abgrenzenden Regelung des Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 entspricht (mit bestimmten Ausnahmen) weitgehend jenem der die Zuständigkeiten der vormaligen Berufungskommission definierenden Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979. Soweit die einzelnen Tatbestände des Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 eine Entsprechung in der früheren Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 41 a, BDG 1979 haben, kann für ihre Auslegung daher auf die zur genannten Vorgängerregelung ergangene Rsp zurückgegriffen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120004.J04Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024