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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Die Feststellungen des VwG, dass der Dienstnehmer die Weisung nicht befolgen müsse, sie nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher auch durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe (was gegenständlich damit begründet wurde, dass die Weisung willkürlich erfolgt sei), kommt der Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung gleich (VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069; 5.12.2023, Ro 2022/12/0029). Sobald aber die Feststellung getroffen ist, dass die Weisung nicht wirksam ist (also: von Anfang an nicht wirksam war), lässt sich - zumindest in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte, welche hier weder vom VwG noch von den Parteien aufgezeigt wurden - nicht erkennen, worin noch weiterhin ein Feststellungsinteresse des Dienstnehmers an einer (die Wirksamkeit der Weisung voraussetzenden) bescheidmäßigen Feststellung dahingehend bestehen könnte, dass diese Weisung ihn - im Sinne ihrer schlichten Rechtswidrigkeit - in Rechten verletzt hat. Indem das VwG trotz seiner bereits getroffenen Feststellung der mangelnden Befolgungspflicht (somit der Unwirksamkeit) der Weisung im Verfahren weiterhin auch bezüglich des Antrags auf Feststellung der schlichten Rechtswidrigkeit von einem aufrechten Feststellungsinteresse ausgegangen ist, hat es das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120004.J03Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024