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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0211 E 24. Mai 2012 RS 1 (hier ohne ersten, vierten und sechsten Satz)Stammrechtssatz
Wird das Unternehmen von einer Körperschaft im Inland betrieben, so ist zur Erhebung der Umsatzsteuer in der Regel jenes Finanzamt als zuständig zu betrachten, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Das wird sich vielfach aus der Organisation der Gesellschaft, den entsprechenden verwaltungstechnischen Vorkehrungen, den entsprechenden Räumlichkeiten (Büroräumlichkeiten) sowie dem hiefür vorgesehenen Apparat ergeben (vgl. Stoll, BAO, S 350). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 97/14/0169, mit weiteren Nachweisen). Nicht ausschlaggebend ist, wo - abstrakt, allein nach den rechtlichen Vorgaben betrachtet - die Befugnis zur Geschäftsführung liegt. Entscheidend ist vielmehr, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Welche Anordnungen die maßgebenden sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte") (vgl. mit weiteren Hinweisen Ritz, BAO4, § 27 Tz. 4).Wird das Unternehmen von einer Körperschaft im Inland betrieben, so ist zur Erhebung der Umsatzsteuer in der Regel jenes Finanzamt als zuständig zu betrachten, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Das wird sich vielfach aus der Organisation der Gesellschaft, den entsprechenden verwaltungstechnischen Vorkehrungen, den entsprechenden Räumlichkeiten (Büroräumlichkeiten) sowie dem hiefür vorgesehenen Apparat ergeben vergleiche Stoll, BAO, S 350). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 97/14/0169, mit weiteren Nachweisen). Nicht ausschlaggebend ist, wo - abstrakt, allein nach den rechtlichen Vorgaben betrachtet - die Befugnis zur Geschäftsführung liegt. Entscheidend ist vielmehr, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Welche Anordnungen die maßgebenden sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte") vergleiche mit weiteren Hinweisen Ritz, BAO4, Paragraph 27, Tz. 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150027.L01Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024