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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §70Rechtssatz
Aus den Materialien (RV 189 BlgNR 26. GP, 26 f) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 in Bezug auf das vom BFA und vom BVwG nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen. Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen § 70 AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Art. 137 B-VG zu erhebende Klage beim VfGH, für die gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 37 VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des § 70 AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat.Aus den Materialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. GP, 26 f) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 70, AsylG 2005 in Bezug auf das vom BFA und vom BVwG nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen. Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen Paragraph 70, AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Artikel 137, B-VG zu erhebende Klage beim VfGH, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins, VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des Paragraph 70, AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023200006.J04Im RIS seit
04.04.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024