RS Vwgh 2024/2/28 Ro 2023/20/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §70
AVG §56
B-VG Art137
VwRallg
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus den Materialien (RV 189 BlgNR 26. GP, 26 f) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 in Bezug auf das vom BFA und vom BVwG nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen. Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen § 70 AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Art. 137 B-VG zu erhebende Klage beim VfGH, für die gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 37 VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des § 70 AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat.Aus den Materialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. GP, 26 f) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 70, AsylG 2005 in Bezug auf das vom BFA und vom BVwG nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen. Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen Paragraph 70, AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Artikel 137, B-VG zu erhebende Klage beim VfGH, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins, VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des Paragraph 70, AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023200006.J04

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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