RS Vwgh 2024/2/28 Ro 2023/20/0006

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Veröffentlicht am 28.02.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1431
AVG §56
B-VG Art137
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rückforderungsanspruch, der nicht bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, (nur) dann gegeben ist, wenn dem Gesetz keine Vorschriften darüber zu entnehmen sind, dass nach tatsächlich erfolgter Entrichtung der Kosten über das Begehren auf Rückzahlung von einer Behörde abzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides über einen Antrag auf Rückforderung nicht in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich normiert sein muss, sondern sich auch aus dem Zusammenhang von Normen, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, ergeben kann, dass im Streitfall von der Behörde über Antrag ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist (vgl. VfGH 9.10.2008, A 5/08).Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rückforderungsanspruch, der nicht bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, (nur) dann gegeben ist, wenn dem Gesetz keine Vorschriften darüber zu entnehmen sind, dass nach tatsächlich erfolgter Entrichtung der Kosten über das Begehren auf Rückzahlung von einer Behörde abzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides über einen Antrag auf Rückforderung nicht in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich normiert sein muss, sondern sich auch aus dem Zusammenhang von Normen, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, ergeben kann, dass im Streitfall von der Behörde über Antrag ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist vergleiche VfGH 9.10.2008, A 5/08).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023200006.J03

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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