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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1431Rechtssatz
Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rückforderungsanspruch, der nicht bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, (nur) dann gegeben ist, wenn dem Gesetz keine Vorschriften darüber zu entnehmen sind, dass nach tatsächlich erfolgter Entrichtung der Kosten über das Begehren auf Rückzahlung von einer Behörde abzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides über einen Antrag auf Rückforderung nicht in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich normiert sein muss, sondern sich auch aus dem Zusammenhang von Normen, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, ergeben kann, dass im Streitfall von der Behörde über Antrag ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist (vgl. VfGH 9.10.2008, A 5/08).Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rückforderungsanspruch, der nicht bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, (nur) dann gegeben ist, wenn dem Gesetz keine Vorschriften darüber zu entnehmen sind, dass nach tatsächlich erfolgter Entrichtung der Kosten über das Begehren auf Rückzahlung von einer Behörde abzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides über einen Antrag auf Rückforderung nicht in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich normiert sein muss, sondern sich auch aus dem Zusammenhang von Normen, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, ergeben kann, dass im Streitfall von der Behörde über Antrag ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist vergleiche VfGH 9.10.2008, A 5/08).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023200006.J03Im RIS seit
04.04.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024