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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH zu Art. 137 B-VG, ist für das Bestehen der Zuständigkeit des VfGH, über eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage inhaltlich zu befinden, zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen der geltend gemachten Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben ist, kommt die Anrufung des VfGH mit einer auf Art. 137 B-VG gestützten Klage in Frage (vgl. VfGH 25.11.2003, A 6/02; 25.11.2003, A 140/02).Nach der Rechtsprechung des VfGH zu Artikel 137, B-VG, ist für das Bestehen der Zuständigkeit des VfGH, über eine auf Artikel 137, B-VG gestützte Klage inhaltlich zu befinden, zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen der geltend gemachten Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben ist, kommt die Anrufung des VfGH mit einer auf Artikel 137, B-VG gestützten Klage in Frage vergleiche VfGH 25.11.2003, A 6/02; 25.11.2003, A 140/02).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023200006.J01Im RIS seit
04.04.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024