RS Vwgh 2024/2/28 Ro 2021/11/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §52
BBG 1990 §40 Abs1
BBG 1990 §42 Abs1
BBG 1990 §45
Behindertenpässe Ausstellung 2014 §1 Abs4
Behindertenpässe Ausstellung 2014 §1 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0002 E 07.03.2024

Rechtssatz

Das VwG ist gegenständlich den eingeholten ärztlichen Gutachten zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gefolgt, hat dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die sein Ergebnis stützen könnten, eingeholt. Vielmehr meinte es, allein aufgrund zusätzlich eingeholter (aus den Akten nicht ersichtlicher) Auskünfte, einer Empfehlung des Nationalen Impfgremiums sowie näher bezeichneter medizinischer Fachartikel die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejahen und damit die medizinische Beurteilung aus Eigenem - abweichend von den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - vornehmen zu können. Diese Vorgangsweise widerspricht nicht nur § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, sondern auch der Rechtsprechung des VwGH, nach der das VwG der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht wird, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 14.10.2021, Ro 2020/11/0001, mwN).Das VwG ist gegenständlich den eingeholten ärztlichen Gutachten zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gefolgt, hat dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die sein Ergebnis stützen könnten, eingeholt. Vielmehr meinte es, allein aufgrund zusätzlich eingeholter (aus den Akten nicht ersichtlicher) Auskünfte, einer Empfehlung des Nationalen Impfgremiums sowie näher bezeichneter medizinischer Fachartikel die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejahen und damit die medizinische Beurteilung aus Eigenem - abweichend von den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - vornehmen zu können. Diese Vorgangsweise widerspricht nicht nur Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, sondern auch der Rechtsprechung des VwGH, nach der das VwG der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht wird, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 14.10.2021, Ro 2020/11/0001, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021110012.J02

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten