RS Vwgh 2024/2/28 Ra 2023/20/0514

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2024
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN; vgl. weiters dazu, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die - dem Asylwerber ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient, etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110).Die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN; vergleiche weiters dazu, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die - dem Asylwerber ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient, etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200514.L01

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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