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20/02 FamilienrechtNorm
AußStrG 2003 §1 Abs2Rechtssatz
Der OGH stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21. Jänner 2020, 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach § 1 Abs 2 AußStrG 2003 im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des § 97 Abs 5 EheG vorzunehmen. Daher sind - wie schon nach der früheren Rechtslage zu § 97 Abs 2 EheG aF - Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen (vgl. RS0008518).Der OGH stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21. Jänner 2020, 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach Paragraph 97, Absatz 5, EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (Paragraph 85, EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG 2003 im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 97, Absatz 5, EheG vorzunehmen. Daher sind - wie schon nach der früheren Rechtslage zu Paragraph 97, Absatz 2, EheG aF - Ansprüche auf Durchsetzung von nach Paragraph 97, Absatz 5, EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen vergleiche RS0008518).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160021.J03Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024