RS Vwgh 2024/2/29 Ro 2022/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §271
AußStrG 2003 §120
AVG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0249 E 24. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160019.J03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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