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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §271Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0249 E 24. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160019.J03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024