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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 TP9Beachte
Rechtssatz
Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG 1984 (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 61/2022) iVm § 7 GGV 2014 setzt voraus, dass sie "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG 1984 oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG 1984 und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. Dies gilt auch bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064-0065).Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG 1984 (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 7, GGV 2014 setzt voraus, dass sie "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG 1984 oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG 1984 und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. Dies gilt auch bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr vergleiche VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064-0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160049.L01Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024