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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Für den Fall, dass auch nach einer detaillierten Befragung des Konvertiten und von Zeugen keine klaren Hinweise für eine "Scheinkonversion" verbleiben, kann im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer Scheinkonversion ausgangen werden (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094).Für den Fall, dass auch nach einer detaillierten Befragung des Konvertiten und von Zeugen keine klaren Hinweise für eine "Scheinkonversion" verbleiben, kann im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer Scheinkonversion ausgangen werden vergleiche VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022180262.L03Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024