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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-GlBG 1993Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0027 E 28. Jänner 2010 RS 3 (hier ohne den zweiten Halbsatz)Stammrechtssatz
Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. April 2009, 2008/12/0050, wonach eine Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten (aus diesem Grund) nicht geboten ist sowie das E vom 10. September 2009, 2008/12/0188, wonach die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar ist).Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. April 2009, 2008/12/0050, wonach eine Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten (aus diesem Grund) nicht geboten ist sowie das E vom 10. September 2009, 2008/12/0188, wonach die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar ist).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120150.L01Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024