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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §28 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0127 B 24. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Zulassung des Verfahrens zieht nicht die Rechtsfolge nach sich, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung entfaltet also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 28.9.2016, Ra 2016/20/0070, mwN).Die Zulassung des Verfahrens zieht nicht die Rechtsfolge nach sich, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung entfaltet also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 28.9.2016, Ra 2016/20/0070, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021140002.J02Im RIS seit
08.04.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024